Kosten

Der Mandant als Auftraggeber des Rechtsanwalts ist dessen primärer Kostenschuldner. Das bedeutet, daß grundsätzlich der Mandant die bei dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt anfallenden Gebühren zu zahlen hat.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Karsten Haase klärt seine Mandanten daher bereits vorab bei seiner Beauftragung über die für ein beabsichtigtes Mandat anfallenden Gebühren ausführlich auf. Hierzu zählen zum einen die bei ihm anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Falle der Abrechnung nach dem Gegenstandswert einer Angelegenheit sowie den eventuell frei vereinbarten Honoraren, u. a. nach Stundenaufwand. Zum anderen klärt Rechtsanwalt Karsten Haase seine Mandanten vor gerichtlichen Auseinandersetzungen sowohl über gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren  als auch über das Prozeßkostenrisiko eines Rechtsstreits insgesamt auf.

Auch wenn ein Mandant rechtsschutzversichert ist, bleibt er primärer Kostenschuldner seines Rechtsanwalts. Das bedeutet, daß ein Mandant die bei seinem Rechtsanwalt anfallenden Gebühren zu zahlen hat, wenn seine Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt. Rechtsanwalt Karsten Haase führt für seine rechtsschutzversicherten Mandanten auf Wunsch den Schriftverkehr mit deren Rechtsschutzversicherung und rechnet ihr gegenüber die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und eventuelle Gerichtskosten ab.

Selbstverständlich beantragt Rechtsanwalt Karsten Haase für seine Mandanten im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen auch Prozeßkostenhilfe, sofern diese die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

 

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